Scheidung
Scheidung (Reglement Art. 22)
Leider verläuft das Eheleben der Fingers nicht nach Plan. Das Ehepaar steht vor der Scheidung. Bei der Scheidung werden die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben (Austrittsleistung) von Mann und Frau geteilt. Jede Partei muss die Hälfte ihres Guthabens abgeben und erhält im Gegenzug die Hälfte des Guthabens der anderen Partei. Diese Regelung soll eine allfällige Benachteiligung von Petra Finger verhindern, die zugunsten der Kinder und des Haushalts weitgehend auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat und deshalb nur ein geringes eigenes Vorsorgeguthaben ansparen konnte.
Die Guthaben werden auch dann geteilt, wenn ein Ehepartner/eine Ehepartnerin zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist (gestützt auf Scheidungsrecht gültig ab 1.1.2017). Die Auszahlung des geteilten Pensionskassenguthabens resp. die entsprechende Umrechnung für eine lebenslange Rente für die/den berechtigte/n Ehepartner/-in erfolgt nach einem rechtskräftigen Scheidungsurteil eines Schweizer Gerichts. Die Gelder verbleiben in der beruflichen Vorsorge und werden nicht bar ausbezahlt.
Scheidungsberechnung (vereinfachte Darstellung) | Lars Finger | Petra Finger |
Austrittsleistung bei Ehescheidung | CHF 250'000 | CHF 85'000 |
Abzüglich | CHF 100'000 CHF 6'000 | CHF 50'000 CHF 3'000 |
Zu teilende Austrittsleistung | CHF 144'000 | CHF 32'000 |
* Jeweiliger BVG-Zins
Die Scheidungsrichterin oder der Scheidungsrichter entscheidet nun, wie die Teilung zu erfolgen hat. Aufgrund der Abtretung des hälftigen Guthabens reduzieren sich die Leistungen von Lars Finger. Er hat nun die Möglichkeit, sich im Rahmen des übertragenen Guthabens wieder in die Pensionskasse einzukaufen.