Pensionierung

Pensionierung (Reglement Art. 18)

Das ordentliche Rücktrittsalter für Frauen und Männer entspricht bei der Previs dem vollendeten 65. Altersjahr. Teilpensionierungen, vorzeitige und aufgeschobene Pensionierungen sind möglich.

Lars Finger erreicht das 60. Altersjahr und macht sich Gedanken über seine bevorstehende Pensionierung. Ihm ist bewusst, dass das vorhandene Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslänglich zahlbare Altersrente umgewandelt wird. Dieser Umrechnungsfaktor gibt an, wie viele Prozente des Altersguthabens als jährliche Rente ausbezahlt werden (vgl. Umwandlungssatz).

Lars Finger wägt ab, ob er vorzeitig in den Ruhestand treten oder sogar über seinen 65. Geburtstag hinaus, bis maximal zum vollendeten 70. Altersjahr, berufstätig bleiben soll.

Vorzeitige Pensionierung (Reglement Art. 18.2)

Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens mit Alter 58 möglich und stets mit einer Kürzung der Altersrente, also mit einer tieferen Rente, verbunden. Je früher Lars Finger in den Ruhestand tritt, desto höher fällt die Leistungseinbusse aus.

Auch bei einem vorzeitigen Rücktritt wird sein vorhandenes Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslänglich ausgerichtete Altersrente umgewandelt. Der Umwandlungssatz im Alter 65 reduziert sich dabei pro Jahr entsprechend (siehe Reglement Anhang 1).

Vorzeitige Pensionierung Alter 63 CHF
Vorhandenes Altersguthaben (Alter 65)
x Umwandlungssatz 5.5% (Alter 65)*
Monatliche Altersente
260'920.00
14'350.60
1'195.90
Vorhandenes Altersguthaben (Alter 63)
x Umwandlungssatz 5.22% (Alter 63)*
Monatliche gekürzte Altersrente
238'770.00
12'463.80
1'038.65

* Der Umwandlungssatz von 5.5% ist gültig für die Jahre 2022 bis 2024. Die Umwandlungssätze werden zwischen den Jahren 2025 und 2029 von 5.4% auf 5.0% reduziert. Die Massnahme ist notwendig um die finanzielle Lage der Previs langfristig im Gleichgewicht zu halten.

AHV-Überbrückungsrente (Reglement Art. 18.7)

Lars Finger plant, vorzeitig mit Alter 63 in Pension zu gehen, also zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter. Bis zum Anspruchsbeginn seiner ordentlichen AHV-Altersrente hat er Anrecht auf eine Überbrückungsrente bis zum Betrag der maximalen AHV-Altersrente von CHF 29‘400 (Stand 2024). Diese Überbrückungsrente wird jedoch nur ausgerichtet, wenn sie vorfinanziert ist. Ansonsten hat sie eine spätere Kürzung der Altersrente zur Folge. Sie dient also als Ersatz zur noch fehlenden AHV-Altersrente.

AHV-Überbrückungsrente mit Alter 63 CHF
Jährliche Altersrente (Alter 63)
AHV-Überbrückungsrente
Jährliche Altersrente (Alter 63)
12‘941.30
29‘400.00
42'341.30
Jährliche Altersrente (Alter 63)
Kürzung der bezogenen Überbrückungsrente
(2 × 29’400 × 5.5%*)
Gekürzte jährliche Altersrente ab Alter 65**
12‘941.30
3’234.00
9'707.30

* Entspricht dem aktuellen Umwandlungssatz
** Zuzüglich der persönlichen AHV-Altersrente (mindestens CHF 14‘700; maximal CHF 29‘400)

Vorfinanzierung vorzeitiger Altersrücktritt (Reglement Art. 15.1, 15.2)

Für den Ausgleich der Rentenkürzung bei vorzeitigem Altersrücktritt wurde für Lars Finger ein zusätzliches Sparkonto eröffnet (Konto «Vorzeitiger Altersrücktritt»). Dies war möglich, nachdem er sich bereits auf die maximalen reglementarischen Altersleistungen eingekauft und sämtliche Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum zurückbezahlt hatte. 

Spar- und Zusatzkonti

Für Lars Finger werden bis zu drei verschiedene Konti geführt, wovon das Sparkonto automatisch eröffnet wird. Da er zuvor bei einer anderen Pensionskasse versichert war, hat er eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) erhalten und der Previs überwiesen. Diese hat den Betrag seinem Sparkonto gutgeschrieben.

 

Aufgeschobene Pensionierung (Reglement Art. 18.2)

Wenn Lars Finger seine Erwerbstätigkeit erst mit Alter 67 beenden möchte, wird der Umwandlungssatz im Alter 65 pro Jahr entsprechend erhöht. Das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene Versichertenverhältnis kann im Einverständnis mit der/dem Arbeitgebenden bis längstens Alter 70 verlängert werden.

 

Aufgeschobene Pensionierung Alter 67 CHF
Vorhandenes Altersguthaben (Alter 65)
× Umwandlungssatz 5.5% (Alter 65)
Monatliche Altersrente
260’920.00
14‘350.60
1‘195.90
Vorhandenes Altersguthaben (Alter 67)
× Umwandlungssatz 5.78% (Alter 67)
Monatliche aufgeschobene Altersrente

283’069.50
16‘361.40
1‘363.45

 

Teilpensionierung (Reglement Art. 18.3)

Lars Finger hat die Möglichkeit, sich im Einverständnis mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nur für einen Teil seines Arbeitsverhältnisses pensionieren zu lassen. Die Teilpensionierung muss

  • mindestens 20% des aktuellen Beschäftigungsgrads ausmachen und
  • das verbleibende Arbeitsverhältnis muss noch mindestens 30% eines Vollpensums (100%) betragen und die im Vorsorgeplan definierte Eintrittsschwelle darf nicht unterschritten werden.

Das bedeutet, dass sich Lars Finger höchstens dreimal teilpensionieren lassen könnte, und dass der dritte Schritt die vollständige Pensionierung auslöst.

Rente oder Kapital? (Reglement Art. 18.5, 18.6)

Lars Finger überlegt sich, einen Teil oder sein gesamtes Altersguthaben in bar zu beziehen. Dafür müsste er den Antrag auf Kapitalbezug zusammen mit der Meldung Pensionierung schriftlich bei der Previs einreichen. Bei Verheirateten ist auch die amtlich beglaubigte Unterschrift der Ehepartnerin oder des Ehepartners erforderlich. Die einmal gewählte Form ist dann verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Nach erfolgter Auszahlung besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr.

Die Frage, ob Rente oder Kapital, ist nicht einfach zu beantworten. Zu vieles hängt von der familiären und persönlichen finanziellen Situation ab. Auch die allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen spielen eine Rolle. Eine gewisse Risikofreudigkeit muss Lars Finger auf jeden Fall mitbringen, wenn er sich entschliessen sollte, sein gesamtes Altersguthaben bar zu beziehen. Nachfolgend einige wichtige Punkte:

Rente versus Kapital

  Rente Kapital
Sicherheit Lebenslang garantiertes Einkommen Abhängig von der gewählten Anlagestrategie
Höhe des Einkommens Abhängig vom Umwandlungssatz der Pensionskasse Abhängig von der gewählten Anlagestrategie
Flexibilität Keine Flexibilität
(fixe Rente pro Monat)
Hohe Flexibilität
(frei planbare Kapitalentnahmen)
Teuerungsausgleich Gemäss Stiftungsratsbeschluss Je nach Wahl der Kapitalanlage gewährleistet
Steuern Rente zu 100% bei Bund und Kanton als Einkommen steuerbar Einmalige Besteuerung zum Zeitpunkt des Kapitalbezuges, danach Kapital als Vermögen und Kapitalerträge als Einkommen steuerbar
Hinterbliebene/r Ehegattin/-gatte Ehegattenrente gemäss Vorsorgeplan (siehe Muster Vorsorgeplan) Restkapital fällt in Erbmasse
Andere Hinterbliebene Keine Rente an erwachsene Kinder mit abgeschlossener Ausbildung. Lebenspartnerrente bei Konkubinat möglich. Todesfallkapital, sofern keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt. Begünstigung unter Berücksichtigung des Erbrechts möglich

 

Lars Finger hat auch die Möglichkeit, eine Kombination zu wählen, d.h. einen Teil seines Altersguthabens als Rente zu beziehen und sich den Rest in bar auszahlen zu lassen. Die Rente dient zur Absicherung der Existenz bis ins hohe Alter. Und mit dem ausbezahlten Guthaben kann er sich besondere Wünsche erfüllen.