Eigenheimfinanzierung

Allgemein (Reglement Art. 27)

Für Familie Finger wird die bisherige Wohnung allmählich zu klein. Sie möchte ein Haus oder eine grössere Eigentumswohnung erwerben. Zur Finanzierung von Wohneigentum kann Lars Finger bis zur Vollendung seines 62. Altersjahrs (drei Jahre vor dem ordentlichen Altersrücktritt gemäss BVG) Mittel aus der beruflichen Vorsorge vorbeziehen oder verpfänden. Würde er jedoch zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs Rentenleistungen infolge Invalidität beziehen, wäre weder ein Vorbezug noch eine Verpfändung zulässig.

Ein Vorbezug bzw. eine Verpfändung des Pensionskassenguthabens ist möglich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, sofern dieses von Lars Finger selbst bewohnt wird (Eigenbedarf), aber auch für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.

Bis zum 50. Altersjahr kann Lars Finger seine gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen oder verpfänden. Wäre er bereits älter, würde der maximale Betrag der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte seiner aktuellen Freizügigkeitsleistung entsprechen.

Für einen Vorbezug bzw. eine Verpfändung ist die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau Petra zwingend erforderlich.

Wichtig: Es empfiehlt sich, mit der kreditgebenden Bank abzuklären, inwiefern sie Kapital aus der beruflichen Vorsorge ans Eigenkapital anrechnet.

Vorbezug (Reglement Art. 27)

Für den Vorbezug gilt ein Mindestbetrag von CHF 20‘000. Dieser kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Durch die Auszahlung vermindern sich die Altersleistungen und je nach gewähltem Vorsorgeplan des Arbeitgebenden (siehe Muster Vorsorgeplan) die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen. Durch Abschluss einer Zusatzversicherung können Leistungskürzungen bei Tod und Invalidität kompensiert werden. Die Previs bietet keine solche Zusatzversicherung an. Individuelle Leistungseinbussen können bei Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden.

Der bezogene Betrag kann im Übrigen jederzeit zurückbezahlt werden, spätestens jedoch bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10‘000.

 

Auswirkungen WEF* – Vorbezug mit Alter 40 von CHF 100’000 (fiktives Beispiel gemäss BVG)

  CHF
Versicherter Lohn 70'000

Leistungen vor WEF-Vorbezug
Altersrente mit 65


36'000

Invaliditätsrente
Ehegattenrente

24'900
14'900

Leistungen nach WEF-Vorbezug
Altersrente mit 65
Invaliditätsrente
Ehegattenrente


24'100
18'100
10'900

* Wohneigentumsförderung

Verpfändung (Reglement Art. 27)

Bei einer Verpfändung wird das Pensionskassenguthaben an die kreditgebende Bank verpfändet. Lars Finger erfährt dadurch keine Leistungskürzung. Sollte er jedoch die geschuldeten Hypothekarzinsen nicht mehr zahlen können, kann seine Bank die Hypothek kündigen und von der Previs die Auszahlung des Vorsorgeguthabens für die Amortisation verlangen.

Finanzierung von Wohneigentum: Vor- und Nachteile

  Vorteile Nachteile
Vorbezug
  • Erhöhung des Eigenkapitals
  • Reduktion der Hypothek
  • sofortige Besteuerung
  • Kürzung der Pensionskassenleistungen
  • geringe Schuldzinsen (steuerliche Nachteile)
Verpfändung
  • keine Kürzung der Pensionskassenleistungen
  • keine Zusatzversicherung nötig
  • kleinerer Eigenkapitalbedarf
  • Aufschub der Amortisation (steuerliche Vorteile)
  • keine Reduktion der Hypothek
  • Zinsbelastung auf zusätzlichem Fremdkapital