Einkauf von Leistungen

Einkauf von Leistungen (Reglement Art. 14, 15, 22.4)

Ab seinem 25. Altersjahr hat Lars Finger jederzeit die Möglichkeit, sein vorhandenes Altersguthaben mit freiwilligen Einlagen bis zu einem Maximalbetrag zu erhöhen. Durch einen solchen Einkauf werden seine Altersleistungen (Altersrente) und je nach gewähltem Vorsorgeplan seines Arbeitgebenden (siehe Muster Vorsorgeplan) auch die Risikoleistungen – Renten bei Tod oder Invalidität – erhöht. Dabei geht man vom Alter 25 sowie vom aktuellen Lohn aus und ermittelt die Höhe der Sparbeiträge (inkl. Zins), die Lars Finger bereits hätte ansparen können, wenn er von Beginn weg in der gleichen Pensionskasse und im gleichen Vorsorgeplan versichert gewesen wäre. Von dieser Summe werden das effektiv vorhandene Altersguthaben sowie allfällige nicht eingebrachte Freizügigkeitsguthaben abgezogen. Der Differenzbetrag entspricht der möglichen Einkaufssumme.

Berechnung der maximal möglichen Einkaufssumme

  CHF
Versicherter Lohn CHF 70'000 x 209%*
./. bereits vorhandenes Sparkapital
146'300
75'000
Maximal mögliche Einkaufssumme 71'300

* 209% = versicherungstechnischer Faktor zur Berechnung des maximalen Sparkapitals. Er ist abhängig von Alter und Vorsorgeplan

 

 

Vom finanziellen Standpunkt aus betrachtet kann ein Einkauf durchaus interessant sein. Denn Lars Finger kann den Einkaufsbetrag steuerlich in Abzug bringen. So wird unter Umständen die Steuerprogression gebrochen, wodurch sich Steuern sparen lassen. Ausserdem werden Pensionskassengelder oft mit einem Zinssatz verzinst, der über den banküblichen Sparzinsen liegt. Einkäufe in die Pensionskasse können jährlich erfolgen. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag ist auf dem Versicherungsausweis ersichtlich.

Es gilt Folgendes zu beachten: Einkäufe können bis zum ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter vorgenommen, jedoch während drei Jahren ab Einzahlungszeitpunkt nicht in Kapitalform bezogen werden. Es ist zwar möglich, den Teil des Kapitals zu beziehen, der nicht aus Einkäufen der letzten drei Jahre resultiert. Die Steuerverwaltung kann jedoch die Veranlagungen der letzten drei Jahre neu aufrollen und die steuerlichen Abzüge, die aufgrund der geleisteten Einkäufe vorgenommen wurden, nicht mehr akzeptieren. Es muss somit mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden.

Wenn ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt wurde, dürfen freiwillige Einlagen erst vorgenommen werden, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.

Sieht der Vorsorgeplan Einkäufe gemäss Art. 14 und 15 vor, so werden diese – unter Anrechnung allfälliger Bezüge für Wohneigentumsförderung und Scheidung – beim Todesfall einer/eines aktiven Versicherten als Todesfallkapital ausgerichtet.

Damit ein Einkauf berücksichtigt werden kann, muss vorgängig das Formular «Einkaufsantrag» bei der Previs eingereicht werden.

Bei Fragen zu steuerlichen Aspekten wenden Sie sich bitte an die kantonale Steuerbehörde. Die Previs kann diesbezüglich keine Verantwortung übernehmen.